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   BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60   

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https://dejure.org/1962,769
BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60 (https://dejure.org/1962,769)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1962 - VII C 196.60 (https://dejure.org/1962,769)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1962 - VII C 196.60 (https://dejure.org/1962,769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Grundsteuermehrbelastung für den Anschluss an die städtische Müllabfuhr - Unterscheidung einer Grundsteuermehrbelastung als Grundsteuer oder als Gebühr - Berechnung der Grundsteuermehrbelastung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 149
  • DVBl 1963, 453
  • DÖV 1963, 226
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60
    Eine bloß formale Zuordnung zur Grundsteuer würde allerdings nicht ausreichen, denn zu den Steuern im Sinne des Grundgesetzes zählen ungeachtet eines etwa entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nur solche Abgaben, die die im gemeindeutschen Steuerrecht eingebürgerten und in § 1 der Reichsabgabenordnung - RAO - festgelegten Begriffsmerkmale der Steuer erfüllen (BVerfGE 7, 244 [251]).
  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 97.57
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60
    In gleicher Weise hat sich der Senat im Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 97.57 - (BVerwGE 8, 334; insoweit jedoch nicht veröffentlicht) bezüglich der Eigenschaft des § 4 EinfGRealStG als Landesrecht geäußert, der für den Fall der Änderung von Gemeindegebieten verschiedene Realsteuerhebesätze zuläßt.
  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

    Der Kläger könnte bei der gegebenen Sachlage den Berichtigungsbescheid lediglich mit dem Einwand anfechten, die Beklagte habe ihre nach § 212 b Abs. 3 AO obliegende Pflicht, der Änderung (Herabsetzung) des Steuermeßbetrages durch Änderung (Herabsetzung) des Steuerfestsetzungsbetrages Rechnung zu tragen, zu seinen Ungunsten nicht richtig erfüllt; denn die Beständigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts ist ausnahmsweise durchbrochen, wenn und insoweit der Betroffene einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung und damit Änderung des bisherigen Verwaltungsakts hat (BVerwGE 13, 99; 15, 153 [BVerwG 13.11.1962 - VII C 196/60]; 23, 25 [BVerwG 08.12.1965 - V C 14/64]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl., § 52 II c, S. 351; vgl. auch Tipke-Kruse, a.a.O., Anm. 3 zu § 212 b).
  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 127.66

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grundsteuerbescheids hinsichtlich der

    Zu dem rechtlichen Charakter der Mehrbelastung hat der erkennende Senat im Urteil vom 13. November 1962 - BVerwG VII C 196.60 - (BVerwGE 15, 149 ff.) Stellung genommen.
  • BVerwG, 20.05.1969 - VII B 134.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung der Grundsteuer für

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Zulässigkeit der von dem Kläger beanstandeten Besteuerung des Grundbesitzes aus (vgl. BVerwGE 2, 254, 316; 8, 334 [BVerwG 05.06.1959 - VII C 83/57]; 9, 238 [BVerwG 21.10.1959 - VIII C 258/59]; 10, 189 [BVerwG 26.02.1960 - IV C 228/59]; 11, 32 [BVerwG 23.06.1960 - II C 131/58]; 15, 149) [BVerwG 09.11.1962 - VII P 13/61].
  • BVerwG, 11.01.1963 - VII C 63.61

    Rechtsmittel

    In seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 13. November 1962 - BVerwG VII C 196.60 - hat der Senat dargelegt, daß und in welchen Grenzen es der Entscheidung der Gemeinden überlassen ist, ob sie zur Deckung der Kosten einer gemeindlichen Einrichtung wie der Müllabfuhr eine Grundsteuermehrbelastung im Sinne des § 3 EinfGRealStG anordnen oder Benutzungsgebühren erheben wollen.
  • BVerwG, 11.01.1963 - VII C 64.61

    Streit über die Heranziehung zu Müllabfuhrgebühren - Erhebung von Gebühren für

    In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. November 1962 - BVerwG VII C 196.60 - hat der Senat dargelegt, daß und in welchen Grenzen es der Entscheidung der Gemeinden überlassen ist, ob sie zur Deckung der Kosten einer gemeindlichen Einrichtung wie der Müllabfuhr eine Grundsteuermehrbelastung im Sinne des § 3 EinfGRealStG anordnen oder Benutzungsgebühren erheben wollen.
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